1. Maßgebliche Bedingungen
1.1 Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma SeKON Software GmbH (im Folgenden genannt SeKON) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten für die gegenwärtigen und auch ohne neue ausdrückliche Vereinbarung für die zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Spätestens mit der Entgegennahme der Lieferung oder Teillieferung oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Sie gelten auch, wenn der Kunde insbesondere bei der Bestellung oder in der Auftragsbestätigung auf eigene Geschäftsbedingungen verweist, es sei denn, diesen wurde ausdrücklich zugestimmt.
1.2 Grundlage der Vertragsbeziehungen sind ebenso die Lizenzbedingungen, die mit dem Kauf von Software zur Vorführung gestellt wurden.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Die Angebote von SeKON sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen des Kunden bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von SeKON. Gleiches gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Bei sofortiger Lieferung kann die schriftliche Bestätigung auch durch die Rechnung ersetzt werden.
2.2 Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte, technische Daten, Programmbeschreibungen, Demoprogramme und sonstige Leistungen sind nur als Näherungswerte zu verstehen und stellen insbesondere keine Zusicherung von Eigenschaften dar, es sei denn, sie werden schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
2.3 Bei Abschlüssen, deren Erfüllung in mehreren Lieferungen erfolgt, gilt jede Lieferung als besonderes Geschäft.
3. Preise und Zahlungen
3.1 Soweit nicht anders angegeben, ist SeKON an die, in den Angeboten formulierten Preise bis zu 14 Tage ab Angebotsdatum, gebunden. Maßgebend sind die, in der Auftragsbestätigung genannten Preise.
3.2 Sämtliche Preise verstehen sich in Euro und ohne die, am Auslieferungstag gültige Mehrwertsteuer, ab Lager oder bei Direktversand ab deutscher Grenze bzw. deutschen Einfuhrhafen ausschließlich Kosten für Versand, Verpackung und Transportversicherung, wenn nicht anders angegeben.
3.3 Alle Zahlungen erfolgen bar, durch Scheck oder Überweisung bzw. Abbuchungsauftrag. Skonto wird, wenn nicht anders angegeben, nicht gewährt. Die Hereinnahme von Wechseln ist ausgeschlossen.
3.4 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn SeKON über den Betrag verfügen kann. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach Ihrer Einlösung als Zahlung. Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die Ware Eigentum der Firma SeKON.
3.5 Gerät der Kunde in Verzug, so ist SeKON berechtigt, vom betreffenden Zeitpunkt an und auch ohne Mahnung, Zinsen in Höhe von 8 Prozent zu berechnen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Kunde eine geringere Belastung nachweist.
3.6 Ist der Kunde Kaufmann, ist die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher, von SeKON nicht anerkannten Gegenansprüche des Kunden nicht statthaft, ebenso die Aufrechnung mit solchen.
4. Lieferung und Lieferzeiten
4.1 Termine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart.
4.2 Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie bei Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb des Willens von SeKON liegen, so beispielsweise Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Allerdings ist der Kunde bei Behinderung von länger als drei Monaten berechtigt, nach angemessener Nachfristsetzung (mindestens 14 Tage) vom Vertrag – soweit nicht erfüllt – ganz oder teilweise zurückzutreten.
4.3 SeKON ist zur Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Bei Lieferverträgen gilt jede Teillieferung und Teilleistung als selbständige Leistung soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.
5. Annahmeverzug
5.1 Für die Dauer des Annahmeverzugs des Kunden ist SeKON berechtigt, die Liefergegenstände auf Gefahr und Kosten des Kunden zu lagern. Hierzu kann sich SeKON auch einer Spedition oder eines sonstigen Lagers bedienen.
5.2 Während der Dauer des Annahmeverzuges hat der Kunde an SeKON als Ersatz die Lagerkosten ohne weiteren Nachweis pro Monat pauschal 1 Prozent des Kaufpreises, höchstens jedoch 150 Euro zu bezahlen. Bei Anfall höherer Kosten kann SeKON den Ersatz dieser Kosten gegen Nachweis vom Kunden fordern.
5.3 Wenn der Kunde nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist die Annahme der Liefergegenstände verweigert oder erklärt, die Ware nicht abnehmen zu wollen, kann SeKON die Erfüllung des Vertrages verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Wenn SeKON berechtigt ist, vom Vertrag zurückzutreten und von diesem Recht Gebrauch macht, kann SeKON eine Schadensersatzzahlung in Höhe von 50 Prozent des Kaufpreises verlangen, ohne den Schaden im einzelnen zu spezifizieren oder den Ersatz des effektiv entstandenen Schadens vom Kunden fordern.
6. Liefermenge
Etwaige sichtbare Mengendifferenzen müssen sofort bei Warenerhalt, verdeckte Mengendifferenzen innerhalb von 3 Tagen nach Warenerhalt bei SeKON und dem Frachtführer schriftlich angezeigt werden. Die Übernahme der Ware durch den Spediteur oder Transporteur gilt als Beweis für Menge, einwandfreie Verpackung und Verladung.
7. Gefahrenübergang
Die Gefahr geht sofort auf den Kunden über, sobald die Sendung an die, den Transport ausführende Person übergeben wurde oder zwecks Versendung das Lager von SeKON verlassen hat. Falls der Versand sich ohne Verschulden von SeKON verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Eine, im Einzelfall vereinbarte, Übernahme der Transportkosten durch SeKON hat keinen Einfluss auf den Gefahrenübergang.
8. Beanstandung und Gewährleistung
8.1 SeKON gewährleistet, dass die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind. Die Gewährleistungsfrist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen beträgt 6 Monate, wenn nicht anders vereinbart.
8.2 Die Gewährleistungsfrist beginnt ab dem Datum der Auslieferung der Ware vom Abgangsort. Werden die Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen vorgenommen, Teile ausgewechselt, oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht der Orginalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, soweit der Mangel hierauf zurückzuführen ist. Dies gilt auch, soweit der Mangel auf unsachgemäße Benutzung, Lagerung und Handhabung der Produkte oder Fremdeingriff zurückzuführen ist. Änderung in Konstruktion und Ausführung entsprechen dem jeweiligen Stand der Technik. Änderungen, die SeKON oder deren Zulieferer nach Vertragsabschluss vornehmen und welche die Funktionsfähigkeit des Liefergegenstands nicht beeinträchtigen, berechtigen nicht zur Beanstandung. Unwesentliche Abweichungen zu der Programmbeschreibung, der Datenblätter und/oder anderer Qualitäts- und Leistungsmerkmalen der Ware lösen keine Gewährleistungsansprüche aus.
8.3 Etwaige Mängel muss der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Lieferungsgegenstands, schriftlich mitteilen. Verdeckte Mängel, d.h. solche, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht sofort feststellbar sind und nicht innerhalb dieser Frist entdeckt werden konnten, sind bei SeKON unverzüglich nach Aufdeckung zu beanstanden.
8.4 Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn die Ware, obwohl der Mangel vom Kunden entdeckt wurde, nicht rechtzeitig als mangelhaft beanstandet, ganz oder teilweise weiter veräußert, in Bearbeitung oder in Gebrauch genommen worden ist.
8.5 Im Falle einer berechtigten Mängelrüge erfolgt nach Wahl von SeKON Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Um einen Gewährleistungsanspruch geltend zu machen, muss der Kunde die gelieferte Ware mit einer genauen Fehlerbeschreibung mit Angabe der Produktbezeichnung und Revisionsnummer sowie der Seriennummer und der Kopie des Lieferscheins bzw. Rechnung, mit dem das Produkt geliefert wurde, an SeKON zur Reparatur einschicken bzw. anliefern. Die Produkte müssen unfrei eintreffen und werden von SeKON unfrei wieder ausgeliefert, es sei denn, die Transportkosten stehen zum Auftragswert außer Verhältnis. Durch den Austausch treten keine neuen Gewährleistungsfristen in Kraft. Die Gewährleistung beschränkt sich ausschließlich auf die Reparatur oder den Austausch der reklamierten Lieferungsgegenstände.
8.6 Der Kunde hat bei Einsendung der bemängelten Produkte dafür Sorge zu tragen, dass, auf diesen befindliche Daten durch Kopien gesichert werden, da diese verlorengehen können. SeKON übernimmt keine Garantie für verlorengegangene Daten jeder Art.
8.7 Wenn drei Nachbesserungen nach angemessener Frist und Nachfrist fehlschlagen oder Ersatzlieferungen unmöglich sind, kann der Kunde nach seiner Wahl angemessene Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
8.8 Gewährleistungsansprüche aus Softwareprodukten richten sich nach den Lizenzbestimmungen der Softwarehersteller. SeKON übernimmt bei Software keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des Kunden genügen oder in der von ihm getroffenen Wahl von anderen Programmen zusammenarbeiten. Nach dem heutigen Stand der Technik ist es nicht möglich, Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen unter allen Anwendungsgebieten auszuschließen. Somit ist der Gegenstand aller, mit SeKON geschlossenen Verträge eine Software, die im Sinne der Programmbeschreibung grundsätzlich brauchbar ist. SeKON übernimmt keine Gewähr für die Auswahl, die Installation und die Nutzung sowie die damit beabsichtigten Ergebnisse der Software. Der Kunde ist für die ordnungsgemäße Installation der Software selbst verantwortlich. Sowohl die Installation als auch die Einweisung und Schulung des Kunden oder seiner Mitarbeiter durch SeKON gehören nicht zum Leistungsumfang. Derartige Dienstleistungen bedürfen einer eigenen schriftlichen Vereinbarung und werden gesondert abgerechnet.
8.9 Gewährleistungsansprüche gegen SeKON stehen nur dem unmittelbaren Kunden zu und sind nicht abtretbar.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 SeKON behält sich das Eigentum am Liefergegenstand bis zur vollständigen Zahlung vor.
9.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist SeKON zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet.
9.3 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstands durch SeKON gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen des VerbrKG Anwendung finden oder dies ausdrücklich durch SeKON schriftlich erklärt wird.
9.4 Bei Verwendung der AGB gegenüber einem Kaufmann ist der Kunde erechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern; er tritt SeKON bereits jetzt alle Forderungen hieraus in Höhe des zwischen SeKON und dem Kunden vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab.
9.5 SeKON verpflichtet sich, die ihr zustehende Sicherheit auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als ihr Wert den der zu sichernden Forderung um mehr als 20 Prozent übersteigt.
10. Schutzrechte Dritter
10.1 SeKON geht für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland davon aus, dass der Liefergegenstand keine Schutzrechte, insbesondere Urheberrechte Dritter beeinträchtigt.
10.2 Die Parteien benachrichtigen sich gegenseitig unverzüglich, wenn Dritte Schutzrechts-verletzungen geltend machen.
10.3 Beeinträchtigt eine vertragsgemäße Nutzung Schutzrechte Dritter hat SeKON unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Kunden die Wahl, ob die Lizenz des Dritten erworben, die Software geändert oder – teilweise – ausgetauscht wird.
10.4 Räumt SeKON nicht die Rechte Dritter aus, berechtigt dies den Kunden zur Wandlung oder Minderung.
11. Haftungsbeschränkungen
11.1 SeKON haftet aufgrund von Mängeln, Verzug und Verletzungen von Schutzrechten nicht über die Rechte hinaus, die dem Kunden nach Maßgabe vorstehender Bedingungen eingeräumt werden, insbesondere nicht auf Schadensersatz.
11.2 Dies gilt nicht für unmittelbare Schäden, die auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder das Fehlen zugesicherter Eigenschaften beruhen.
11.3 Eine Haftung von SeKON für ausgebliebene Leistungsergebnisse des Einsatzes der Software in EDV-Anlagen, entgangenen Gewinnen, ausgebliebenen Einsparungen, mittelbare Schäden und Folgeschäden ist in jedem Falle ausgeschlossen.
12. Urheberrechte
SeKON haftet für keine Urheberrechte oder sonstiger Rechte Dritter. Der Kunde ist zur Beachtung der Lizenz- und Nutzungsbedingungen verpflichtet.
13. Geheimhaltung / Datenbank
13.1 Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche, ihm im Zusammenhang mit den Lieferungen und der Geschäftsbeziehung zwischen SeKON und ihm zugänglich werdenden Informationen und Daten, die aufgrund sonstiger Umstände eindeutig als Geschäfts oder Betriebsgeheimnisse von SeKON erkennbar vertraulich sind, unbefristet geheim zu halten und sie (soweit dies nicht zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist) weder aufzuzeichnen, noch an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten.
13.2 SeKON ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsverbindung oder im Zusammenhang mit dieser enthaltenden kundenbezogenen Daten, gleich ob diese vom Kunden selbst oder von Dritten stammen, ausschließlich im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.
14. Werbebeilagen
SeKON ist berechtigt, Werbesendungen und sonstige Drucksachen wie Vergleichstest, Presseberichte, gleich ob diese von SeKON selbst oder von Dritten stammen, den Produkten beizulegen.
15. Anwendbares Recht / Gerichtsstand
15.1 Für die Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehungen zwischen SeKON und den Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
15.2 Soweit der Kunde Vollkaufmann im Sinne von HGB, juristische Person des öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist oder seinen Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland hat, ist Bonn ausschließlicher Gerichtsstand für alle, sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
16. Umdeutung ungültiger Bestimmungen
Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden oder eine Regelungslücke enthalten, so verpflichten sich die Vertragsparteien, in Verhandlungen mit dem Ziel einzutreten, die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch eine angemessene Individualabrede zu ersetzen oder zu ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entspricht. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.